auf Deutsch
Bundespolizei informiert über falschen Kettenbrief in den sozialen Netzwerken
Es ist wieder einmal soweit. Seit circa 2009 verbreitet sich ein Kettenbrief in den sozialen Netzwerken. Jedes Jahr wird durch die Erinnerungsfunktion auf Facebook dieser Kettenbrief wieder in “Erinnerung” gerufen, wodurch er erneut tausendfach geteilt wird und auch in andere soziale Netzwerke wie WhatsApp und Co. gelangt.
In dem Schreiben wird vor mit “Gift/ Drogen getränkten Visitenkarten” gewarnt. Als Absender wird der Leiter des Ermittlungsdienstes der Bundespolizeiinspektion Dortmund genannt.
Ein Beispielbrief: _______________________________________________________________
❗❗❗❗Vorsicht❗❗❗Bitte weiterleiten an alle, die ihr kennt. An einer Tankstelle tankte eine Frau ihr Auto, da wurde sie von einem Mann, als Maler bekleidet, angesprochen, ob er ihr helfen könne. Sie verneinte… Er bot ihr seine Visitenkarte an, falls sie mal einen Maler bräuchte. Nach einem hin und her, um ihn loszuwerden, nahm sie die Visitenkarte an und der dubiose Herr stieg in ein Auto ein, das von einem zweiten Mann gelenkt wurde, und sie fuhren davon. Nachdem sie losfuhr, fühlte sie sich immer berauschter und hatte Mühe zu atmen. Sie öffnete das Fenster und bemerkte gleichzeitig, dass dieser komische Geruch von ihrer Hand stammt, mit der sie die Visitenkarte entgegen nahm !! Die 2 Männer verfolgten sie. Da es ihr sichtlich immer schlechter ging, fuhr sie auf den nächsten Parkplatz, stoppte, begann wie wild zu hupen und schrie um Hilfe. Die 2 Verfolger flüchteten, ihr ging es aber immer schlechter. DIE VISITENKARTE WURDE IN EINE FLÜSSIGE DROGE GETRÄNKT, die BURUNDANGA heißt sie wird von Kriminellen verwendet, um Leute zu berauben oder zu vergewaltigen !!! Diese Droge kann über die verschiedensten Arten an jeden übertragen werden und somit diese Person außer Gefecht setzen!!!!! Diese Substanz ist viel schädlicher und wirksamer als jegliche ursprüngliche Drogen oder Schlafmittel. Also, nehmt keine Visitenkarten oder ähnliches von Wildfremden an!!!!
Ähnliche Maschen: Sie werfen eine Visitenkarte in den Briefkasten und warten im Auto bis jemand reintappt und dann schlagen sie zu!!! – Andere Möglichkeit sind die VISITENKARTE an der Scheibe der Fahrerseite befestigen!!! SEID VORSICHTIG und warnt so viel Leute wie möglich.
PHK Wolfgang Schmitz Leiter Ermittlungsdienst Bundespolizeiinspektion Dortmund _______________________________________________________________
BEI DIESEM KETTENBRIEF HANDELT ES SICH SCHLICHT UM EINE FALSCHINFORMATION. DER BUNDESPOLIZEI IST WEDER EIN SOLCHER SACHVERHALT BEKANNT NOCH WARNT DIE BUNDESPOLIZEI VOR EINEM SOLCHEN!
Die Bundespolizei rät deshalb, solche Falschinformationen zu ignorieren und nicht weiter zu verbreiten. Insbesondere bei “unglaublichen/ kuriosen” Sachverhalten macht es Sinn, sich vorher über verschiedene unabhängige Quellen zu informieren. Zum Beispiel über sogenannte “Hoax Suchmaschinen” (Hoax Search) im Internet können schon vorab nützliche Informationen über den Wahrheitsgehalt solcher Falschinformationen erlangt werden. Zusätzlich sollten Falschmeldung (FakeNews) an den Betreiber des sozialen Netzwerks gemeldet werden.
auf Deutsch
Winterreifenpflicht: Das gilt im Ausland
In Deutschland gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Stattdessen gilt: Sind die Straßenverhältnisse winterlich, also beispielsweise bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte, darf man nur mit Winterreifen unterwegs sein. Im benachbarten Ausland sieht es hingegen zum Teil anders aus. Die ADAC Clubjuristen klären auf, was es in Sachen Winterreifen im Ausland zu beachten gibt.
Einfach ist es in Österreich. Hier gilt eine ähnliche Regelung wie in Deutschland: Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen vom 1. November bis 15. April Winterreifen oder je nach Beschilderung Schneeketten aufgezogen werden. Hält man sich nicht daran, muss man tief in die Tasche greifen – in Extremfällen drohen Bußgelder sogar bis zu 5000 Euro.
Komplizierter wird es hingegen in Italien. Es gibt keine landesweit einheitlichen Regelungen, denn jede Provinz kann selbst entscheiden, wie sie eine Winterreifenpflicht handhaben möchte. Auf die Regelungen wird an den jeweiligen Straßen mit Beschilderung hingewiesen.
In Frankreich gilt eine permanente Winterreifenpflicht zwischen dem 1. November und 31. März – jedoch nur für Bergregionen. Durch Beschilderung kann auch in anderen Regionen kurzfristig eine Winterreifenpflicht angeordnet werden. Wer ohne Winterausrüstung unterwegs ist, muss mit einer Geldbuße von 135 Euro rechnen. Außerdem kann die Weiterfahrt untersagt werden.
Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es auch in der Schweiz nicht. Jedoch können hier Geldbußen verhängt werden, wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt. So droht eine Mithaftung, wenn es zu Unfällen mit Sommerbereifung bei winterlichen Verhältnissen kommt. Mit extra Beschilderungen kann eine Schneekettenpflicht angeordnet werden.
Luxemburg
Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis und Raureif) müssen die Fahrzeuge mit Winterreifen bestückt sein. Als Winterreifen gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung oder Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) mit einer Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Autobus, Lkw, eine Zugmaschine oder einen anderen Schwertransporter, müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein. Keine Winterreifen-Pflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge.
Bei Verstößen drohen Geldbußen von 49 Euro, bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen 74 Euro Strafe.
Quelle Adac
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