INFORMATIV
Nicht nur zur Weihnachtszeit: Wie das Paket durch den Zoll kommt

Vorweihnachtszeit heißt Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Aber auch in den Paketkammern des Zolls stapeln sich Geschenke und Lieferungen aus aller Welt teils bis an die Decke.
Bestellungen im Internet sind einfach und der Lieferant meist nur ein paar Klicks entfernt. Wissentlich oder unwissentlich landen die Bestellungen jedoch oft im Drittland und bei der Einfuhr des neuesten Smartphones oder modischsten Sneakers fallen möglicherweise zusätzlich Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern an.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen kein Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer an. Die Verbrauchsteuern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden erhoben.
Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent oder 7 Prozent) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Auch reine Geschenksendungen von einem privaten Absender an einen privaten Empfänger sind nur bis zu einem Wert von 45 Euro und unter gewissen Bedingungen frei von Abgaben. Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss daher grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Sendungen, für die keine Abgaben entstehen und die keine Waren enthalten, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können jedoch oftmals direkt an den Empfänger ausgeliefert werden.
Verbote oder Beschränkungen für die Wareneinfuhr gelten natürlich auch im Postverkehr. “Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind”, so Martina Stumpf, Pressesprecherin des Hauptzollamts Nürnberg. “Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger ggf. ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.” Sichergestellt werden u.a. auch geschützte Tiere und Pflanzen, Arzneimittel oder Waffen.
Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es daher ratsam, sich zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel. 0351/44834-510) oder unter www.zoll.de zu informieren.
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Gutscheine als Weihnachtsgeschenk?

Gesetzliche Verjährungsfrist
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist.
Das bedeutet, sie können grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende jenes Jahres eingelöst werden, in dem sie ausgestellt wurden. Durch Regelungen im Kleingedruckten dürfen Unternehmen allerdings auch kürzere Fristen vereinbaren, wenn dies besondere Umstände im Einzelfall rechtfertigen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn kein Geldwert geschuldet ist, sondern eine konkrete Dienstleistung oder ein Produkt. Bei beiden kann der Wert durch Lohn- und andere Kostensteigerungen nämlich erheblich steigen. Eine pauschale Befristung auf ein Jahr bei reinen Geldwertgutscheinen benachteiligt aus Sicht der Verbraucherzentralen Verbraucher*innen unangemessen und ist daher unwirksam. So sah das bereits das OLG München in seiner Entscheidung vom 24.07.2012 (29 U 4761/10).
Rabattgutscheine
Bei Rabattgutscheinen, die kostenlos zu Marketingzwecken ausgegeben werden, können Unternehmen allerdings eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
Gutscheine und Insolvenz
Geht das Unternehmen, das den Wertgutschein ausgestellt hat, in Insolvenz, kann dieser nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden und ist damit so gut wie wertlos. Gutscheininhaber*innen tragen damit ein nicht ganz unerhebliches Insolvenzrisiko.
Quelle Verbraucherzentrale Berlin
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Geschirr aus Bioplastik – Sicherheit bei der Verwendung?

Verbraucherzentralen nehmen Brotdosen, Geschirr und Besteck aus nachwachsenden Rohstoffen ins Visier Trinkflaschen, Geschirr, Brettchen und Besteck sind für den Lebensmittelkontakt gemacht. Bestimmte Materialmischungen oder ein fehlerhafter Gebrauch begünstigen jedoch, dass die Küchengegenstände Schadstoffe abgeben. Diese können dann auf das Essen übergehen.
In einem bundesweiten Marktcheck untersuchten die Verbraucherzentralen 48 Küchenutensilien, die aus oder mit nachwachsenden Rohstoffen wie Bambus, Rohrzucker oder Holzfasern hergestellt wurden. Das Ergebnis: Einige dieser Produkte dürften aufgrund ihrer Zusammensetzung gar nicht im Handel sein, während bei anderen wichtigen Informationen für eine sichere Verwendung fehlten.
Gefährliche Materialmischungen
Die Ergebnisse des Marktchecks zeigen, dass unterschiedlichste Materialien und Rohstoffe zur Herstellung von Küchenutensilien zum Einsatz kamen. Allgemeine Angaben wie „pflanzliche Rohstoffe” oder „Bioplastik” wurden meist ergänzt. Genannt wurden zum Beispiel Rohstoffe wie „Bambus” oder „Weizenstroh”. Die vollständige Zusammensetzung blieb jedoch häufig unklar.
Bei vier Produkten gehen die Verbraucherzentralen aufgrund der Materialangaben davon aus, dass diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Bei einigen waren einem Kunststoff als Füllstoff Bambusfasern beigemischt. „Diese Materialmischungen sind dafür bekannt, schädliche Stoffe an die Lebensmittel, die mit ihnen in Kontakt kommen, abzugeben“, erklärt Dr. Britta Schautz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin. Die Gefahr besteht besonders dann, wenn zum Beispiel aufgrund mangelnder Kennzeichnung zu heiße Lebensmittel eingefüllt werden oder das Geschirr zu heiß gespült wird.
Weitere fünf Gegenstände enthielten Kunststoffgemische mit Holzmehlen oder -fasern. Auch diese werden nach einer gesetzlichen Übergangsfrist nicht mehr erlaubt sein.
Nachhaltigkeit als Verkaufsargument
Bei einigen Verbraucher/innen hat gerade der Nachhaltigkeitsaspekt eine kaufentscheidende Bedeutung. Die Mehrheit der Produkte warb mit Nachhaltigkeitsversprechen. Begriffe wie „biobasiert”, „umweltfreundlich”, „wiederverwendbar” oder „nachhaltig” wurden werbewirksam eingesetzt. Diese Begriffe sind jedoch überwiegend nicht rechtlich definiert.
Quelle Verbraucherzentrale Berlin
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Verbraucherzentrale warnt vor Fake-Shops mit alkoholischen Getränken

Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt aktuell vor betrügerischen Online-Shops, die alkoholische Getränke zu vermeintlichen Schnäppchenpreisen anbieten. „Kriminelle nutzen die steigende Nachfrage nach Spirituosen, Wein und anderen alkoholischen Getränken in den letzten Wochen des Jahres gezielt aus, um Verbraucherinnen und Verbraucher in die Fake-Shop-Falle zu locken“, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg
Webseiten wie alltimesupermarket.com, thebottleclubs.shop, biovinos.shop, evas-getraenkemarkt.com oder angelikas-leckerlies.com geben vor, hochwertige alkoholische Getränke zu besonders günstigen Konditionen zu verkaufen. „Wer auf solchen Seiten etwas bestellt, läuft jedoch Gefahr, seine Ware nie zu erhalten. Geleistete Zahlungen sind unwiederbringlich verloren“, warnt Rehberg.
Die Vorweihnachtszeit und der Jahreswechsel führen traditionell zu einer höheren Nachfrage nach besonderen Getränken für festliche Anlässe. „Die Betreiber von Fake-Shops machen sich dieses Kaufinteresse zunutze. Mit vermeintlichen Sonderangeboten locken sie Verbraucher und Verbraucherinnen auf ihre Seiten“, erläutert Verbraucherschützerin Rehberg.
Vor allem bei Saisonartikeln sollten Käuferinnen und Käufer wachsam sein. Gerade wenn ein Angebot besonders attraktiv erscheint, ist es laut Rehberg ratsam, den Online-Shop vor einer Bestellung sorgfältig zu prüfen. Ist das Impressum des Shops vollständig? Stimmt die Handelsregisternummer? Ist die angegebene Telefonnummer zu erreichen? Bietet der Shop sichere Bezahlmethoden wie den Kauf auf Rechnung an?
Die Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig betrügerische Online-Shops und gibt hilfreiche Tipps für den sicheren Einkauf im Internet: www.vzhh.de/fake-shop-liste.
Quelle Verraucherzentrale Hanmburg
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Eine informative Presseveranstaltung für den Naxos g.U. Graviera fand mit großem Erfolg im Illuseum in Berlin statt.

Im Rahmen des europäischen Projekts “Informations- und Werbemaßnahmen für Graviera Naxos g.U. in Griechenland und Deutschland” mit der Überschrift “The Pleasure of European P.D.O. Products, Graviera Naxou P.D.O.” fand am 24. März 2024 eine Presseveranstaltung im Illuseum Berlin statt.
An der Veranstaltung nahmen der Präsident und CEO von EAS Naxou, dem Empfänger des Förderprogramms, Herr Kapounis Dimitrios, der Vizepräsident der Genossenschaft, Herr Valeris Iakovos, der CEO von Qualitycert Limited, der für die Durchführung des Programms zuständigen Organisation, teil, Frau Paraskevi Tegou, sowie eine Reihe angesehener Journalisten von Informations- und Unterhaltungsfernsehsendungen, wichtige Vertreter der Kultur und Meinungsträger, die über das Programm informiert wurden.
Besonders hervorgehoben wurden die Ziele des Programms in Bezug auf die Information und Sensibilisierung der Verbraucher für europäische Erzeugnisse mit Graviera Naxos g.U., wobei der Käse “Naxos Graviera g.U.” der Mittelpunkt der Veranstaltung war. Darüber hinaus wurden ausführliche Informationen über die hohen Standards, die bei der Herstellung von Naxos Graviera g.U. gelten, sowie über die Rückverfolgbarkeit und die besonderen Qualitätsmerkmale des Käses gegeben.
Die Veranstaltung wurde auch durch die Anwesenheit des Leiters des Amtes für Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten der griechischen Botschaft in Berlin, Herrn Theodoros Xypolias, geehrt.
Zu Beginn seiner Rede gab Herr Xypolias eine kurze Beschreibung der Merkmale, die den Graviera Naxos, auszeichnen. Anschließend betonte er die Bedeutung der Einführung von Naxos Graviera auf dem deutschen Markt und gab den Anstoß für gemeinsame Anstrengungen zur Durchführung weiterer Werbemaßnahmen.
Anschließend ergriff Frau Tegou das Wort, die betonte, dass das Ziel der Kampagne die internationale und nationale Anerkennung des Produkts auf den Märkten sei, und informierte die Öffentlichkeit über die besonderen Eigenschaften von Graviera Naxos g.U., insbesondere in Bezug auf Qualität und Geschmack, und verwies schließlich auf die im Programm vorgesehenen Werbemaßnahmen zur Förderung von Graviera Naxos g.U. , in den Zielländern der Kampagne.

Es folgte der Vortrag des Agrarwissenschaftlers Evangelos Karousis, der über die Produktionsstufen des Naxos Graviera und dessen Ernährungswert sprach.
Die Veranstaltung wurde mit einer Rede des Vizepräsidenten der Genossenschaft, Herrn Iakovos Valeris, abgeschlossen, der den Gästen dankte und sie ermutigte, Naxos Graviera zu probieren.
Es ist erwähnenswert, dass das Menü an dem Käse Graviera Naxos g.U. angepasst wurde, was die Gäste sehr erfreute und begeistert kommentiert wurde.
Schließlich wurde die Veranstaltung durch die Anwesenheit des Generaldirektors für zeitgenössische Kultur des Kultusministeriums, Herrn Georgios Kakavas, des Direktors des Konsulats in Berlin, Herrn Iias Kluvatos, sowie der Leiterin des Berliner Büros für diplomatische Öffentlichkeitsarbeit, Frau Louka geehrt.
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Nürnberg: Am Sonntag, 9. Juni 2024, findet die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt

Die Stadt Nürnberg schreibt die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger an, um sie zu ihrem Wahlrecht zu informieren.
Wer ist in Bayern wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle in Bayern wohnhaften beziehungsweise sich dort gewöhnlich aufhaltenden Deutschen sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft sind. Neu ist, dass das Wahlalter in Deutschland von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt wurde.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Alle in Nürnberg wohnhaften Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, welche noch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten in den nächsten Tagen Post von der Stadt Nürnberg, in welcher sie auf ihr Wahlrecht aufmerksam gemacht werden. Denn Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anderer Staaten, die in Bayern wohnen, können an der Wahl entweder im Freistaat oder im Herkunftsland selbst teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen. Eingetragene erhalten dann auch in Zukunft automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen. Das Antragsformular zur Eintragung ins Wählerverzeichnis und ein Merkblatt dazu sind unter www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html oder beim Wahlamt der Stadt Nürnberg erhältlich.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und per Post an das Wahlamt, Unschlittplatz 7a, 90403 Nürnberg, geschickt werden. Die Übersendung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Weitere Informationen zur Wahlteilnahme sind in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany erhältlich.
Wahlbenachrichtigung mit den wichtigsten Informationen
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Die Stadt Nürnberg bereitet bis Sonntag, 28. April, das Wählerverzeichnis vor. Alle von Amts wegen eingetragenen Wahlberechtigten erhalten bis Sonntag, 19. Mai, ihre Wahlbenachrichtigung per Post. Diese enthält neben Angaben zum konkreten Wahlraum (Adresse, etwaige Barrierefreiheit und so weiter) auch Informationen zur Möglichkeit, einen Wahlschein beispielsweise zur Briefwahl zu beantragen.
Eine Übersicht zu den zentralen Terminen und Informationen rund um die Wahl sind auf der Website des Wahlamts der Stadt Nürnberg unter https://www.nuernberg.de/internet/wahlen/informationen_waehler_euw.html sowie auf den Seiten des Landeswahlleiters in Bayern unter www.statistik.bayern.de/wahlen/europawahlen/index.html sowie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.
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Warum sollten Sie den Strom- oder Gasanbieter wechseln?

Wer kann den Anbieter wechseln?
Sie können Ihren Stromanbieter frei wählen – auch als Mieter:in. Beim Gas sieht es etwas anders aus: Für jede Gaszentralheizung gibt es nur einen Lieferanten. Viele Mieter:innen können deshalb nicht selbst den Gasanbieter wechseln. Mieter:innen im Mehrfamilienhaus können deshalb in der Regel nur dann ihren Gasanbieter selbst wählen, wenn sie eine Gasetagenheizung haben. Ansonsten kann man aber als Mieter durchaus seinen Vermieter auffordern, den Gasversorger zu wechseln, insbesondere dann, wenn der Vermieter noch Verträge beim Grundversorger hat.
Sowohl beim Strom als auch beim Gas gibt es eine große Auswahl von Anbietern. Auch wer mit Strom heizt, kann den Anbieter wechseln.
Wie viel Geld spare ich mit einem Anbieterwechsel?
Das ist sehr unterschiedlich und hängt von dem Preisniveau ab, das man mit seinem aktuellen Anbieter vereinbart hat. In der Grundversorgung Strom zahlen Sie aktuell (Stand Februar 2024) durchschnittlich rund 40 Cent pro Kilowattstunde plus Grundpreis. Eine Familie, die in einen Tarif mit 30 Cent pro Kilowattstunde wechselt, spart in etwa 300 bis 400 Euro pro Jahr, je nach Verbrauch. Da es aber bei den Grundversorgern deutliche Preisunterschiede gibt, variiert auch die Ersparnis entsprechend.
Die Gasgrundversorgung kostet durchschnittlich in etwa 13 Cent pro Kilowattstunde plus Grundpreis. Am Markt gibt es bereits Tarife ab ca. 9 Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch kann in diesem Beispiel 800 Euro pro Jahr sparen.
Quelle Verbraucherzentrale
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