Page 41 - Gesamt-Buch
P. 41

Volksschuleinrichtungen in Bayern (Kath. Schulwerk München, Institute der
      Englischen Fräulein Nürnberg, Seraphinisches Liebeswerk Altötting) bezüglich der
      immer größer werdenden Sorgen bei der Finanzierung der Gehälter des Lehrpersonals
      geführt haben, bestätigen uns, dass wir mit unserem Antrag die Auffassung aller
      Angesprochenen vertreten.

      Unsere Kostengegenüberstellungen verdeutlichen klar, dass die in dem Artikel der
      Nürnberger Nachrichten vom 17.10.85 gemachten Aussagen – Der Freistaat trägt die

      Gesamtkosten für das Lehrpersonal, die Schülerbeförderung und 80 Prozent des
      Sachaufwandes – zwar zutreffend sind bei der Schülerbeförderung und bei den

      Sachkosten, keinesfalls aber bei den Personalkosten.

      Nach dem BayEUG sind wir als privater Schulträger verpflichtet, die wirtschaftliche
      und rechtliche Stellung unserer Lehrer zu sichern. Dies ist dann der Fall, wenn die
      Gehälter der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich
      zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden.

      Seit September 1977 beschäftigen wir an unserer Schule Lehrkräfte im
      Angestelltenverhältnis. Damit wurde unsererseits die Verpflichtung eingegangen, bei
      der Festsetzung der Gehälter die entsprechenden Bestimmungen des BAT in der jeweils
      gültigen Form, sei es dem Grunde wie der Höhe nach zu beachten. Dies hat zur Folge,
      dass Gehaltserhöhungen, abgesehen von den tariflichen, durch Erreichen einer
      ungeraden Lebensaltersstufe (bei Vergütungsgruppen III, Iva u. b bis zur 45. LASt.),
      ebenso bei Verehelichungen und Geburten von Kindern, in regelmäßigen Zeitabständen
      anfallen, OHNE DASS SICH DER KOSTENERSATZ ERHÖHT.

      Zum Unterschied von Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen erhalten unsere

      Beschäftigten weder Urlaubsgeld noch Zuwendungen nach dem

      Vermögensbildungsgesetz. Sie erwerben auch keine Anwartschaft auf eine

      Zusatzversorgung. (Anmerkung der Berichtschreiberin: Urlaubsgeld wird

      zwischenzeitlich gewährt, weil es dafür auch Kostenersatz gibt.)
      „Durch die Anwendungen der Besoldungsbestimmungen des BAT bei der Festsetzung

      der Höhe der Gehälter sind die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Die Beschäftigten

      bleiben mit ihren Bezügen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren
      öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurück.“ (Der Bereich „Finanzierung und
      Bezahlung der Vertragslehrer“ ist in dem Schreiben des Griechischen Konsulates

      Nürnberg an die Reg. v. Mfr. Vom 31.01.1986 ausführlich erklärt Anlage 4).

1987  Der Bayerische Landtag stimmt der Änderung des Schulfinanzierungsgesetzes zu. Ab
      01.01.1987 erhalten private Schulträger für ihr nichtstaatliches Personal im Rahmen des
      Kostenersatzes 25%-ige Versorgungszuschläge. Der Versorgungszuschlag wird auch
      erstmals für die Weihnachtszuwendung gewährt.

77/78 Beförderung von Schülern auf dem Schulweg im Rahmen des Art. 10 a FAG i. V.m.
        Art. 67 VoSchG:
        Die Regierung von Mfr. bewilligt mit Schreiben vom 19.12.77 Nr. 120.3-938.4-14/77
        zu den Kosten, die im Schuljahr 1977/78 durch die notwendige Beförderung der Schüler

                                                            41
   36   37   38   39   40   41   42   43   44   45   46