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Volksschuleinrichtungen in Bayern (Kath. Schulwerk München, Institute der
Englischen Fräulein Nürnberg, Seraphinisches Liebeswerk Altötting) bezüglich der
immer größer werdenden Sorgen bei der Finanzierung der Gehälter des Lehrpersonals
geführt haben, bestätigen uns, dass wir mit unserem Antrag die Auffassung aller
Angesprochenen vertreten.
Unsere Kostengegenüberstellungen verdeutlichen klar, dass die in dem Artikel der
Nürnberger Nachrichten vom 17.10.85 gemachten Aussagen – Der Freistaat trägt die
Gesamtkosten für das Lehrpersonal, die Schülerbeförderung und 80 Prozent des
Sachaufwandes – zwar zutreffend sind bei der Schülerbeförderung und bei den
Sachkosten, keinesfalls aber bei den Personalkosten.
Nach dem BayEUG sind wir als privater Schulträger verpflichtet, die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung unserer Lehrer zu sichern. Dies ist dann der Fall, wenn die
Gehälter der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich
zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden.
Seit September 1977 beschäftigen wir an unserer Schule Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis. Damit wurde unsererseits die Verpflichtung eingegangen, bei
der Festsetzung der Gehälter die entsprechenden Bestimmungen des BAT in der jeweils
gültigen Form, sei es dem Grunde wie der Höhe nach zu beachten. Dies hat zur Folge,
dass Gehaltserhöhungen, abgesehen von den tariflichen, durch Erreichen einer
ungeraden Lebensaltersstufe (bei Vergütungsgruppen III, Iva u. b bis zur 45. LASt.),
ebenso bei Verehelichungen und Geburten von Kindern, in regelmäßigen Zeitabständen
anfallen, OHNE DASS SICH DER KOSTENERSATZ ERHÖHT.
Zum Unterschied von Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen erhalten unsere
Beschäftigten weder Urlaubsgeld noch Zuwendungen nach dem
Vermögensbildungsgesetz. Sie erwerben auch keine Anwartschaft auf eine
Zusatzversorgung. (Anmerkung der Berichtschreiberin: Urlaubsgeld wird
zwischenzeitlich gewährt, weil es dafür auch Kostenersatz gibt.)
„Durch die Anwendungen der Besoldungsbestimmungen des BAT bei der Festsetzung
der Höhe der Gehälter sind die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Die Beschäftigten
bleiben mit ihren Bezügen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren
öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurück.“ (Der Bereich „Finanzierung und
Bezahlung der Vertragslehrer“ ist in dem Schreiben des Griechischen Konsulates
Nürnberg an die Reg. v. Mfr. Vom 31.01.1986 ausführlich erklärt Anlage 4).
1987 Der Bayerische Landtag stimmt der Änderung des Schulfinanzierungsgesetzes zu. Ab
01.01.1987 erhalten private Schulträger für ihr nichtstaatliches Personal im Rahmen des
Kostenersatzes 25%-ige Versorgungszuschläge. Der Versorgungszuschlag wird auch
erstmals für die Weihnachtszuwendung gewährt.
77/78 Beförderung von Schülern auf dem Schulweg im Rahmen des Art. 10 a FAG i. V.m.
Art. 67 VoSchG:
Die Regierung von Mfr. bewilligt mit Schreiben vom 19.12.77 Nr. 120.3-938.4-14/77
zu den Kosten, die im Schuljahr 1977/78 durch die notwendige Beförderung der Schüler
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