Page 42 - Gesamt-Buch
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auf dem Schulweg entstehen, Kostenersatz im Rahmen der Leistungen nach Art. 67 Abs.
3 zu gewähren.
Der Zahlungsvergleich soll als Beispiel verdeutlichen, wie sich die finanzielle Situation
innerhalb von 20 Jahren nur im Bereich Kostenfreiheit auf dem Schulweg entwickelt
hat.
Die Kostenfreiheit auf dem Schulweg wird über den Sachaufwand abgerechnet. Die
Reg. von Mfr. leistet während eines Rechnungsjahres nur Abschlagszahlungen, die
keinesfalls die Gesamtkosten decken, wie der folgende Vergleich „Abrechnung des
Sachaufwands“ des Rj. 1996 noch verdeutlicht.
1978 In Erfüllung der Auflagen des Bescheides der Reg.v.Mfr. in Ansbach vom 23.03.78
unterzeichnen die damals in Nürnberg tätigen entsandten griechischen Beamten am
25.07.1978 eine Verpflichtungserklärung. Kopien werden am 31.07.78 erstmals an die
Reg.v.Mfr. übersandt.
2010 Die Schulfinanzierung wurde geändert!
(1) 1Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand
pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet
wird.2Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu
ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu
errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde.3Soweit ein Anteil von mehr
als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von
Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe
A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende
pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:
1.bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,
2.bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,
3.bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.
(2) 1Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter
Zugrundelegung gegebener Tabellen ermittelt.
Stiftung-Stern έρανος για το χτίσιμο σχολείου από το 2ο δημοτικό.
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