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Der dem Schulträger nach Art. 31, Abs. 1 BaySchFG und in Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Punkt
2 BaySchFG zustehende pauschalierte Kostenersatz wird nur auf dem Vordruck der
Bezirksfinanzdirektion auf den Namen der an der Schule tätigen Lehrkräfte ausgedruckt. Die
,,MITTEILUNG ÜBER IHRE BEZÜGE“ ist für den Schulträger/Vertreter und dient als
Abrechnungshilfe.
Würde es sich um persönliche Gehaltsabrechnungen handeln, wären alle Empfänger (ungeachtet
der Staatsangehörigkeit) in Deutschland steuerpflichtig.
Denn nur aufgrund der Rechtsgrundlage, dass der Schulträger (Republik Griechenland,
vertreten durch das Griechische Konsulat Nürnberg) nach Art. 97 BaySchEUG für die
rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Beschäftigten selbst verantwortlich zeichnet und
nach Art.31 BaySchFG Anspruch auf Bezuschussungen (= Subventionen) hat, ist die
Steuerfreiheit aller NICHTDEUTSCHER Beschäftigten an der Schule nach Art. 10
Doppelsteuerungsabkommen Deutschland/Griechenland (Bundesgesetzblatt 1967, Teil II, Nr.
10) gegeben:
Art. 10
,,I) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner
Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen
geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.“
Über die „pauschaliert gewährte Vergütung (Kostenersatz)“ äußert sich das Bayerische
Kultusministerium mit Schreiben vom 10.01.84 (Nr. III A 7 – 4/162 622) wie folgt:
„Jede Pauschalierung soll der Vereinfachung dienen und durch ihre typisierende
Wirkung einen bestimmten Aufwand im Durchschnitt der Fälle abdecken. Bei der
Erstattung für das nichtstaatliche Personal (nichtstaatlich aus der Sicht des Freistaates
Bayern) mag es für eine Reihe von Fällen zutreffen, dass der Schulträger eine über
seinen tatsächlichen Aufwand hinausgehende Förderung erhält. Das trifft vor allem
dann zu, wenn er jüngeres, unverheiratetes Personal beschäftigt.
Bei Arbeitnehmern aber, die das 37. Lebensjahr (jetzt 39. Lebensjahr/ 10. DASt.) bereits
überschritten haben, reicht die staatliche Förderung zur Kostendeckung nicht mehr aus.
Der Gesetzgeber nimmt durch die Pauschalierung ein in manchen Fällen gegenüber der
Einzelabrechnung unzutreffendes Ergebnis bewusst in Kauf.“
Die oben zitierten Auffassungen des Bayerischen Kultusministeriums beweisen, dass
selbst das Ministerium von der Anwendung des BAT ausgeht. Das Ministerium bezieht
sich ganz klar auf Familienstand und Alter der Arbeitnehmer. (An der Privatschule in
München wird an die Vertragslehrer der Kostenersatz weitergegeben, d. h.
Grundvergütung und Ortszuschlag der Stufe 2, Zulage und 150, -- DM München-
Zulage, die für Nürnberg nicht zutrifft.)
1986 Das Griechische Konsulat Nürnberg bemüht sich mit Schreiben vom 31.01.1986 über
die Regierung von Mittelfranken in Ansbach um die Anhebung des 10%-igen
Versorungszuschlags auf 20%. Die Antragsbegründung von damals wird auszugsweise
wiedergegeben: „Gespräche, die wir mit Verantwortlichen privater
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