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Der dem Schulträger nach Art. 31, Abs. 1 BaySchFG und in Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Punkt
      2 BaySchFG zustehende pauschalierte Kostenersatz wird nur auf dem Vordruck der
      Bezirksfinanzdirektion auf den Namen der an der Schule tätigen Lehrkräfte ausgedruckt. Die
      ,,MITTEILUNG ÜBER IHRE BEZÜGE“ ist für den Schulträger/Vertreter und dient als
      Abrechnungshilfe.

      Würde es sich um persönliche Gehaltsabrechnungen handeln, wären alle Empfänger (ungeachtet
      der Staatsangehörigkeit) in Deutschland steuerpflichtig.

      Denn nur aufgrund der Rechtsgrundlage, dass der Schulträger (Republik Griechenland,
      vertreten durch das Griechische Konsulat Nürnberg) nach Art. 97 BaySchEUG für die
      rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Beschäftigten selbst verantwortlich zeichnet und
      nach Art.31 BaySchFG Anspruch auf Bezuschussungen (= Subventionen) hat, ist die
      Steuerfreiheit aller NICHTDEUTSCHER Beschäftigten an der Schule nach Art. 10
      Doppelsteuerungsabkommen Deutschland/Griechenland (Bundesgesetzblatt 1967, Teil II, Nr.
      10) gegeben:

      Art. 10
      ,,I) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner
      Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
      Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen
      geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.“

      Über die „pauschaliert gewährte Vergütung (Kostenersatz)“ äußert sich das Bayerische
      Kultusministerium mit Schreiben vom 10.01.84 (Nr. III A 7 – 4/162 622) wie folgt:

      „Jede Pauschalierung soll der Vereinfachung dienen und durch ihre typisierende
      Wirkung einen bestimmten Aufwand im Durchschnitt der Fälle abdecken. Bei der
      Erstattung für das nichtstaatliche Personal (nichtstaatlich aus der Sicht des Freistaates
      Bayern) mag es für eine Reihe von Fällen zutreffen, dass der Schulträger eine über
      seinen tatsächlichen Aufwand hinausgehende Förderung erhält. Das trifft vor allem
      dann zu, wenn er jüngeres, unverheiratetes Personal beschäftigt.

      Bei Arbeitnehmern aber, die das 37. Lebensjahr (jetzt 39. Lebensjahr/ 10. DASt.) bereits

      überschritten haben, reicht die staatliche Förderung zur Kostendeckung nicht mehr aus.

      Der Gesetzgeber nimmt durch die Pauschalierung ein in manchen Fällen gegenüber der
      Einzelabrechnung unzutreffendes Ergebnis bewusst in Kauf.“

      Die oben zitierten Auffassungen des Bayerischen Kultusministeriums beweisen, dass
      selbst das Ministerium von der Anwendung des BAT ausgeht. Das Ministerium bezieht
      sich ganz klar auf Familienstand und Alter der Arbeitnehmer. (An der Privatschule in
      München wird an die Vertragslehrer der Kostenersatz weitergegeben, d. h.
      Grundvergütung und Ortszuschlag der Stufe 2, Zulage und 150, -- DM München-
      Zulage, die für Nürnberg nicht zutrifft.)

1986  Das Griechische Konsulat Nürnberg bemüht sich mit Schreiben vom 31.01.1986 über

      die Regierung von Mittelfranken in Ansbach um die Anhebung des 10%-igen

      Versorungszuschlags auf 20%. Die Antragsbegründung von damals wird auszugsweise
      wiedergegeben: „Gespräche, die wir mit Verantwortlichen privater

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