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Für den Betrieb dieser Schule, dessen Einzelheiten (Lehrziele, Klassenzahl u.s.w) das
Kgl. Griechische Konsulat in Nürnberg in unserem Auftrag mit Ihnen besprechen wird,
ist vom griechischen Staat der Lehrer Herr Joannis KOSTOULAS zur Verfügung
gestellt worden. Herr Kostoulas besitzt die Lehrbefähigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2,
13 EUG und wird vom griechischen Kultusministerium in Athen besoldet.
- N. Philopoulos - Kgl. Griech. Generalkonsulat –„
1966 Vollzug des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom
09.03.1960 (GVB1. S: 19) i.d.F. vom 30.05.1961 (GVB1. S. 148), die Errichtung einer
privaten Volksschule für griechische Kinder in Nürnberg durch das Königreich
Griechenland wird mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 18. Januar 1966
(mit Auflagen) erteilt.
1968 Regierungsschreiben vom 21.08.1968 Nr. II/12/1-1097 b. 12:
Die Beantragung der Staatlichen Förderung nach Art. 67 VoSchG wird empfohlen.
Unter anderem wird die Stellungnahme des Zentralfinanzamtes Nürnberg verlangt, ob
die private Volksschule auf gemeinnütziger Grundlage wirkt.
1969 Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Zentralfinanzamt Nürnberg im Februar 1969.
Mit Schreiben vom 25.02.1969 des Zentralfinanzamtes (Az. III/2) an die Regierung von
Mittelfranken in Ansbach wird festgestellt:
,,Die von der griechischen Regierung in Nürnberg betriebene Private Griechische
Volksschule Nürnberg des Königreiches Griechenland ist kein Betrieb gewerblicher Art
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 KSTG). Es werden in der
Schule keine Einnahmen erzielt (§ 1 KStDV – Abschn. 4 KStR).“
Das Zentralfinanzamt hält es für zweckmäßig, dass die Überprüfung der
satzungsmäßigen Bestimmungen und der tatsächlichen Geschäftsführung hinsichtlich
in der Gemeinnützigkeitsverordnung geforderten Voraussetzungen unmittelbar durch
die Regierung von Mittelfranken in Ansbach erfolgt.
Die Regierung von Mittelfranken stellt dann mit Bescheid vom 24.07.1969 Abs. 1
Buchstabe e fest, dass die Schule auf GEMEINNÜTZIGER GRUNDLAGE wirkt.
68/69 Die Regierung von Mittelfranken stellt mit Bescheid vom 04.12.1969 fest, dass mit
Wirkung ab 20.09.1968 die Voraussetzungen für die Förderung nach Art. 67 VoSchG,
Art. 11 Abs. 1 SoSchG erfüllt sind.
Die Zahl und Art der als notwendig anerkannten Lehrer, die als staatliche Lehrer
zugewiesen werden oder für die (nichtstaatliche Lehrer = griechische Beamte) eine
Vergütung nach Art. 46 VoSchG gewährt wird, wurde wie folgt festgesetzt:
ab 20.09.1968 drei Lehrer
ab 15.04.1969 vier Lehrer und
ab 20.05.1969 fünf Lehrer
Die Vorgütung nach Art. 46 VoSchG betrug am 20.09.1968 bei Vollbeschäftigung eines
griechischen Beamten DM 1.194,38.
Aufschlüsselung (Besoldungsgruppe A 9 / 7. DASt.):
Grundvergütung DM 875,80
Ortszuschlag DM 210,00
10 % Versorgungszuschlag gem.
Art. 46 Abs. 2 VoSchG DM 108,58
DM 1.194,38
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