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Für den Betrieb dieser Schule, dessen Einzelheiten (Lehrziele, Klassenzahl u.s.w) das

      Kgl. Griechische Konsulat in Nürnberg in unserem Auftrag mit Ihnen besprechen wird,
      ist vom griechischen Staat der Lehrer Herr Joannis KOSTOULAS zur Verfügung
      gestellt worden. Herr Kostoulas besitzt die Lehrbefähigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2,
      13 EUG und wird vom griechischen Kultusministerium in Athen besoldet.
      - N. Philopoulos - Kgl. Griech. Generalkonsulat –„

1966  Vollzug des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom
      09.03.1960 (GVB1. S: 19) i.d.F. vom 30.05.1961 (GVB1. S. 148), die Errichtung einer
      privaten Volksschule für griechische Kinder in Nürnberg durch das Königreich
      Griechenland wird mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 18. Januar 1966
      (mit Auflagen) erteilt.

1968  Regierungsschreiben vom 21.08.1968 Nr. II/12/1-1097 b. 12:
      Die Beantragung der Staatlichen Förderung nach Art. 67 VoSchG wird empfohlen.
      Unter anderem wird die Stellungnahme des Zentralfinanzamtes Nürnberg verlangt, ob
      die private Volksschule auf gemeinnütziger Grundlage wirkt.

1969  Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Zentralfinanzamt Nürnberg im Februar 1969.
      Mit Schreiben vom 25.02.1969 des Zentralfinanzamtes (Az. III/2) an die Regierung von
      Mittelfranken in Ansbach wird festgestellt:
      ,,Die von der griechischen Regierung in Nürnberg betriebene Private Griechische
      Volksschule Nürnberg des Königreiches Griechenland ist kein Betrieb gewerblicher Art
      einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 KSTG). Es werden in der
      Schule keine Einnahmen erzielt (§ 1 KStDV – Abschn. 4 KStR).“

      Das Zentralfinanzamt hält es für zweckmäßig, dass die Überprüfung der
      satzungsmäßigen Bestimmungen und der tatsächlichen Geschäftsführung hinsichtlich
      in der Gemeinnützigkeitsverordnung geforderten Voraussetzungen unmittelbar durch
      die Regierung von Mittelfranken in Ansbach erfolgt.
      Die Regierung von Mittelfranken stellt dann mit Bescheid vom 24.07.1969 Abs. 1
      Buchstabe e fest, dass die Schule auf GEMEINNÜTZIGER GRUNDLAGE wirkt.

68/69 Die Regierung von Mittelfranken stellt mit Bescheid vom 04.12.1969 fest, dass mit

      Wirkung ab 20.09.1968 die Voraussetzungen für die Förderung nach Art. 67 VoSchG,

      Art. 11 Abs. 1 SoSchG erfüllt sind.

      Die Zahl und Art der als notwendig anerkannten Lehrer, die als staatliche Lehrer

      zugewiesen werden oder für die (nichtstaatliche Lehrer = griechische Beamte) eine

      Vergütung nach Art. 46 VoSchG gewährt wird, wurde wie folgt festgesetzt:

      ab 20.09.1968 drei Lehrer

      ab 15.04.1969 vier Lehrer und

      ab 20.05.1969 fünf Lehrer

      Die Vorgütung nach Art. 46 VoSchG betrug am 20.09.1968 bei Vollbeschäftigung eines

      griechischen Beamten DM 1.194,38.

      Aufschlüsselung (Besoldungsgruppe A 9 / 7. DASt.):

      Grundvergütung                           DM 875,80

      Ortszuschlag                             DM 210,00

      10 % Versorgungszuschlag gem.

      Art. 46 Abs. 2 VoSchG                    DM 108,58

                                               DM 1.194,38

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