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1974  Die Schule (Jahrgänge 1-6) wird von der Republik Griechenland anerkannt unter der

      Nr. 805/B/12.-8-74 F.E.K. Schreiben des Kultusministeriums vom 26.08.74 / Schreiben

      der Griech. Botschaft vom 10.09.1974.

      In Griechenland wird die Schulpflicht von 6 (sechs) auf 9 (neun) Jahre angehoben.

      Schülerjahrgänge 1 – 6  Volksschule (Pflichtschule)

                              Grund- und Teilhauptschule I

      Schülerjahrgänge 7,8,9  Gymnasio (Pflichtschule)

                                         Teilhauptschule II
      Der Übertritt von der Volksschule in Griechenland zum „Gymnasio“ erfolgt ohne

      Auswahlverfahren. Alle Absolventen der 6. Klasse besuchen die 1. Klasse des
      „Gymnasios“.

      Die Einführung von 9 Pflichtschuljahren in Griechenland ermöglicht die Gründung

      einer Teilhauptschule II in Nürnberg.

      Sie wurde als reine Pflichtschule im Volksschulbereich angesiedelt. Nur so konnte die

      Förderung nach dem Volksschulgesetz in Anspruch genommen werden.

      Nach Art. 67 des Volksschulgesetzes können staatliche Förderungsmittel nur für eine

      Schule gegeben werden, die nach ihrem Gesamtbild eindeutig dem Volksschulbereich

      zuzuordnen ist.

      Die Förderung einer privaten Volksschule wird über die jeweilige Bezirksregierung, die

      gleichzeitig Schulaufsichtsbehörde ist, abgewickelt. Bewilligung und Förderung von

      Gymnasien, wie sie in Bayern angesiedelt sind, laufen direkt über das Bayerische

      Kultusministerium.

      Eine Förderung setzt selbstverständlich sowohl im Volks- als auch im

      Gymnasialbereich immer eine vorhergegangene Bewilligung des Schulbetriebs voraus.

74/75 Die Teilhauptschule II für griechische Kinder in Nürnberg (angesiedelt im
        Volksschulbereich) beginnt im September 74 mit dem Schulbetrieb, der sich anfangs
        äußerst schwierig gestaltet, weil wieder einmal alles ohne Planung ablief.
        Weder mit der Stadt Nürnberg noch mit der Regierung von Mittelfranken hatten
        Vorgespräche stattgefunden. Es standen keine Schulräume für rund 200 Schüler/innen
        zur Verfügung. Auch war ungeklärt, wie die Finanzierung gesichert werden soll.
        Lehrpersonal fehlte.

1975 Der Schulbetrieb wird von der Reg. von Mfr. mit Bescheid vom 30.01.1975 bewilligt
        (Nr. 240.4 – 202.4). Gleichzeitig wird die Förderung rückwirkend ab 17.09.74 für 6
        Hauptschulkassen ausgesprochen.

76/77 Die Private Volksschule der Republik Griechenland (Schülerjahrgängen 1 – 9) besuchen
        im Schuljahr 76/77 insgesamt 1.448 Schüler/innen.

1977 Die Regierung von Mittelfranken erlässt als zuständige Schulaufsichtsbehörde am

        28.01.1977 einen Bescheid, in dem die Genehmigung der Reg. v. Mfr. vom 28.01.1966
        (Gründungsbescheid) Nr. II/5 b – 1097 b 4 mit Auflagen versehen wird.

1978  Die Regierung von Mittelfranken erlässt als zuständige Schulaufsichtsbehörde am
      23.03.1978 (Nr. 240-4-202/4) erneut einen Bescheid mit neuen Auflagen.
      Eine dieser Auflagen bringt einen schwerwiegenden Einschnitt in das bis dahin
      praktizierte Verfahren, dass alle Lehrer, die nicht im griechischen Beamtenverhältnis
      stehen, vom Freistaat Bayern angestellt und zur Dienstleistung an die griechische Schule
      beurlaubt werden:

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