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Ab 20.09.68 entstehen Griechenland für entsandte Beamte und anderes Lehrpersonal
      keine Kosten in Deutschland.

1970  Die Königlich Griechische Botschaft in Bonn stimmt der Auszahlung der gesamten
      Vergütung (Kostenersatz) in Höhe der BesGr. A 9/7. DASt. Zuzüglich der 10%-igen
      Versorgungszuschläge an die im griechischen Beamtenverhältnis stehenden Lehrer mit
      Schreiben vom 10.02.1970, unterschrieben vom 1. Botschaftssekretär L. Vrailas, zu.

69-70 Die finanzielle Förderung der priv. griechischen Volksschule durch die Regierung von
         Mittelfranken mit Wirkung vom 20.09.68 (Bescheid vom 04.12.69 Nr. 11/12/1-1097 b
         6) hat zur Folge, dass die Stadt Nürnberg die Unterrichtsräume nicht mehr kostenfrei
         zur Verfügung stellt.
        Erste Mietzahlung am 27.04.70 für die Rechnungsjahre 1968 und 1969 in Höhe von DM
        9.570,--. Im Rahmen der Abrechnung des notwendigen laufenden Schulaufwandes wird
        uns 100%-iger Kostenersatz nach Art. 67 VoSchG im Nachhinein gewährt. (Vergleich:
        Jahresmiete beträgt 1996 DM 411.015,85. Bei 80%-igem Kostenersatz werden DM
        328.812,68 erstattet.)

1970 Neufassung des Art. 67 Abs. 3 VoSchG.

71-73 Der laufende und einmalige Schulaufwand wird nur noch zu 80% erstattet, mit

        Ausnahme der Beförderungskosten für Schüler und der Schulbücher. Hier sieht der

        Gesetzgeber weiter einen 100%-igen Kostenersatz vor (Abrechnungsvordruck

        Sachausgaben Nr. 12.1.3.6 und 12.1.3.14).

        Das Griechische Konsulat Nürnberg bittet das Bay. Staatsministerium für Unterricht

        und Kultus mit Schreiben vom 17.11.72 auch in Zukunft den gesamten Sachaufwand zu

        100% zu fördern. Das Bay. Kulturministerium lehnt mit Schreiben vom 30.08.73 / Nr.
        III A 8 – 4/175 594 das Ersuchen vom 17.11.72 wie folgt ab: ,, Entschuldigen Sie bitte,

        wenn ich auf Ihr Schreiben vom 17.11.72 erst heute zurückkomme. Die mit dem Vollzug

        des neugefassten Art. 67 Abs. 3 des Volksschulgesetzes zusammenhängenden Fragen

        bedurften zunächst grundsätzlicher Erörterungen. Die Möglichkeit eines vollen Ersatzes

        des notwendigen Schulaufwandes der Privaten Griechischen Volksschule muss ich

        leider verneinen. Ein großer Teil des (laufenden) Schulaufwandes, nämlich die

        Beförderungskosten und die Kosten der Lernmittel, wird ohnehin auch nach der

        Neufassung des Art. 67 Abs. 3 VoSchG in voller Höhe ersetzt. Ein voller Kostenersatz
        für die Griechische Volksschule würde – auch im Hinblick auf sonst zu erwartende
        Präzedenzfälle – aber im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers stehen.

                                                                                         i.A. gez. Felber
                                                                                         Ministerialdirigent“

73-80 Mit dieser Entscheidung traten die ersten Finanzierungsprobleme auf. Die
        Finanzierungslücken beim Posten ,,Miete“ (Reduzierung des Kostenersatzes von 100%

        auf 80% ab dem Rechnungsjahr 1972) konnten durch eine interne Regelung mit der

        Stadt Nürnberg von 1972-1980 überdrückt werden. Änderung 1981 aufgrund der
        bayerischen staatlichen Rechnungsprüfung (siehe RS vom 12.o2.82 Nr. 240 – 4 – 202,4)

1973  Die Schule führt ab 24.08.73 den Namen ,,Private Volksschule der Republik
      Griechenland in Nürnberg“ (Bescheid der Regierung von Mittelfranken Nr. 2404-

      202/4).

      Die Namensänderung wurde durch die Änderung der Staatsform Griechenlands von

      der Monarchie zur Republik notwendig.

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