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Ab 20.09.68 entstehen Griechenland für entsandte Beamte und anderes Lehrpersonal
keine Kosten in Deutschland.
1970 Die Königlich Griechische Botschaft in Bonn stimmt der Auszahlung der gesamten
Vergütung (Kostenersatz) in Höhe der BesGr. A 9/7. DASt. Zuzüglich der 10%-igen
Versorgungszuschläge an die im griechischen Beamtenverhältnis stehenden Lehrer mit
Schreiben vom 10.02.1970, unterschrieben vom 1. Botschaftssekretär L. Vrailas, zu.
69-70 Die finanzielle Förderung der priv. griechischen Volksschule durch die Regierung von
Mittelfranken mit Wirkung vom 20.09.68 (Bescheid vom 04.12.69 Nr. 11/12/1-1097 b
6) hat zur Folge, dass die Stadt Nürnberg die Unterrichtsräume nicht mehr kostenfrei
zur Verfügung stellt.
Erste Mietzahlung am 27.04.70 für die Rechnungsjahre 1968 und 1969 in Höhe von DM
9.570,--. Im Rahmen der Abrechnung des notwendigen laufenden Schulaufwandes wird
uns 100%-iger Kostenersatz nach Art. 67 VoSchG im Nachhinein gewährt. (Vergleich:
Jahresmiete beträgt 1996 DM 411.015,85. Bei 80%-igem Kostenersatz werden DM
328.812,68 erstattet.)
1970 Neufassung des Art. 67 Abs. 3 VoSchG.
71-73 Der laufende und einmalige Schulaufwand wird nur noch zu 80% erstattet, mit
Ausnahme der Beförderungskosten für Schüler und der Schulbücher. Hier sieht der
Gesetzgeber weiter einen 100%-igen Kostenersatz vor (Abrechnungsvordruck
Sachausgaben Nr. 12.1.3.6 und 12.1.3.14).
Das Griechische Konsulat Nürnberg bittet das Bay. Staatsministerium für Unterricht
und Kultus mit Schreiben vom 17.11.72 auch in Zukunft den gesamten Sachaufwand zu
100% zu fördern. Das Bay. Kulturministerium lehnt mit Schreiben vom 30.08.73 / Nr.
III A 8 – 4/175 594 das Ersuchen vom 17.11.72 wie folgt ab: ,, Entschuldigen Sie bitte,
wenn ich auf Ihr Schreiben vom 17.11.72 erst heute zurückkomme. Die mit dem Vollzug
des neugefassten Art. 67 Abs. 3 des Volksschulgesetzes zusammenhängenden Fragen
bedurften zunächst grundsätzlicher Erörterungen. Die Möglichkeit eines vollen Ersatzes
des notwendigen Schulaufwandes der Privaten Griechischen Volksschule muss ich
leider verneinen. Ein großer Teil des (laufenden) Schulaufwandes, nämlich die
Beförderungskosten und die Kosten der Lernmittel, wird ohnehin auch nach der
Neufassung des Art. 67 Abs. 3 VoSchG in voller Höhe ersetzt. Ein voller Kostenersatz
für die Griechische Volksschule würde – auch im Hinblick auf sonst zu erwartende
Präzedenzfälle – aber im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers stehen.
i.A. gez. Felber
Ministerialdirigent“
73-80 Mit dieser Entscheidung traten die ersten Finanzierungsprobleme auf. Die
Finanzierungslücken beim Posten ,,Miete“ (Reduzierung des Kostenersatzes von 100%
auf 80% ab dem Rechnungsjahr 1972) konnten durch eine interne Regelung mit der
Stadt Nürnberg von 1972-1980 überdrückt werden. Änderung 1981 aufgrund der
bayerischen staatlichen Rechnungsprüfung (siehe RS vom 12.o2.82 Nr. 240 – 4 – 202,4)
1973 Die Schule führt ab 24.08.73 den Namen ,,Private Volksschule der Republik
Griechenland in Nürnberg“ (Bescheid der Regierung von Mittelfranken Nr. 2404-
202/4).
Die Namensänderung wurde durch die Änderung der Staatsform Griechenlands von
der Monarchie zur Republik notwendig.
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