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Das Griechische Konsulat Nürnberg, als Vertreter des Trägers, wird vielmehr unter
        Punkt 2 der Auflagen aufgefordert, mit den Lehrkräften an der Privaten Volksschule der
        Republik Griechenland in Nürnberg, die nicht griechische Staatsbedienstete sind,
        Arbeitsverträge von mindestens 5-jähriger Dauer abzuschließen.(Befristete
        Arbeitsverträge waren wegen des geltenden Arbeitsrechtes in Deutschland nicht haltbar.
        Deshalb musste zunächst befristete Verträge in unbefristete umgewandelt werden.)

77/78 Allein durch die Auflage, mit nicht griechischen Staatsbediensteten selbst
        Arbeitsverträge abschließen zu müssen, wurde klar, dass dadurch die Verantwortung
        des Trägers (Republik Griechenland, vertreten durch das Griech. Konsulat Nürnberg)
        mit der eines „mittelständischen Betriebs“ vergleichbar wurde, was die Beachtung des
        geltenden Rechts in Deutschland betraf:
        01. Sozialgesetzgebund (Anlage 1 BGBL, Jahrgang 1963, S.678)
                 Zu beachten sind die gesetzlichen Bestimmungen, die im Sozialgesetzbuch
                 (SGB) der Bundesrepublik Deutschland und in dem Gesetz zu dem Abkommen
                 vom 25. April 61 über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik
                 Deutschland und dem Königreich Griechenland verankert sind (veröffentlicht im
                 Bundesgesetzblatt Teil II vom 26.06.1963 Nr. 19).
        02. Steuerrecht (Anlage 2 BGBL, Jahrgang 1967, S. 852)
                 Eine Verpflichtung des Schulträgers und zugleich Arbeitgebers zur Abführung
                 von Lohnsteuer an deutsche Finanzbehörden besteht nicht. Vielmehr ist das
                 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 1966 zwischen der Bundesrepublik
                 Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der
                 Doppelsteuerung und zur Verhinderung der Steuerkürzung bei den Steuern vom
                 Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer
                 (Bundesgesetzblatt Teil II vom 25.02.1964 Nr. 10) zu beachten.

                 Danach sind zum Beispiel deutsche Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig
                 (§ 1 Abs. 1 EStG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 DBA
                 Griechenland/Deutschland). Die Steuerpflicht griechischer Arbeitnehmer
                 untersteht der Steuerhoheit Griechenlands bzw. ist von dort zu prüfen.
                 Einzelheiten sind dem in deutscher und griechischer Abfassung vorliegenden
                 Abkommen (siehe Bundesgesetzblatt) zu entnehmen.

        03. Arbeitsrecht
                 Zum Beispiel ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht möglich. Der
                 Arbeitgeber übernimmt Verantwortung für die Zukunft der Beschäftigten. Die
                 Entlassung von Lehrkräften ist nur in sozialverträglicher Form möglich, die
                 Stelle darf nicht wiederbesetzt werden usw.
                 Durch die Anlehnung an den BAT (Bundesangestelltentarif) wird die
                 wirtschaftliche Stellung der nicht im griech. Beamtenverhältnis stehenden
                 Lehrkräfte gewährleistet (Art. 97 BayEUG).
                 Wie die rechtliche und wirtschaftliche Stellung eines Beschäftigten gesichert ist,
                 wird in der Anlage 3, Seiten 1 – 3, noch einmal ausführlich behandelt.

76/78 Noch vor dem Abschluss von Arbeitsverträgen und der damit zwangsläufig
        verbundenen Übernahme von finanzieller Verantwortung war klar, dass der im Rahmen
        der sogenannten Verwaltungsvereinfachung pauschaliert gewährte Kostenersatz bei
        Anwendung des BAT auf lange Sicht nicht zur Deckung der Kosten für das
        Vertragspersonal (Beschäftigte, die nicht im griechischen Beamtenverhältnis stehen)
        ausreichen würde.

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