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Der Gesetzgeber (Freistaat Bayern) nimmt durch die Pauschalierung ein in manchen
      Fällen gegenüber der Einzelabrechnung unzutreffendes Ergebnis bewusst in Kauf.
      Schon in November 1976 wurde mit der Regierung von Mittelfranken geklärt, dass es
      unrichtig ist, die seit dem 20.09.68 nach Art. 46 VoSchG gewährten 10%-igen
      Versorgungszuschläge an die entsandten Beamten auszuzahlen (Schreiben der Reg. v.
      Mfr. vom 15.11.76 Nr. 240-4-202/4 und Schreiben der Reg. v. Oberbayern vom
      21.03.77 Nr. F. 558/240-1668).

1977  Am 09. September 1977 wurde in Anwesenheit des damaligen Generalkonsuls, Herrn
      Goundakis und des ersten Erziehungsrates in München, Herrn Maravgakis, folgende
      Vereinbarung getroffen:
      „Ab 15.09.77 werden die von der Regierung von Mittelfranken für jede an der Schule
      tätigen und im griechischen Beamtenverhältnis stehenden Lehrkraft gewährten 10%-
      igen Versorgungszuschläge einbehalten (Schreiben der Regierungen von Mittelfranken
      und Oberbayern vom 15.11.76 und 21.03.77).
      Außerdem wurde vereinbart, dass die dadurch gebildeten Rücklagen zur Deckung von
      Finanzierungslücken bei der Besoldung von Vertragslehrern verwendet werden sollen.
      Über die Verwendung von Überschussbeträgen wollte man sich von Fall zu Fall
      verständigen (Schreiben des Griechischen Konsulates Nürnberg vom 19.09.77 an das
      Griechische Generalkonsulat in München).

1978  Die entsandten Beamten klagten in Griechenland gegen die Einbehaltung der 10%-igen
      Versorgungszuschläge beim Obersten Verwaltungsgericht (Nomikos Symvoulio tou Kratous).
      Mit Gerichtsbeschluss Nr. 447/1978 vom 08. Mai 78 wurde festgestellt, dass die 10%-igen
      Versorgungszuschläge nicht den entsandten Beamten zustehen. Begründet wurde der Beschluss
      mit den Ausführungen der o.g. Schreiben der jeweiligen Bezirksregierumgen in Ansbach und
      München.

1983  Von den von Sept. 77 bis 1983 einbehaltenen 10-igen Versorgungszuschläge wurden in den

      Schuljahren

                   1977/78               DM 12.116,95 und

                   1981/82               DM 53.277,44

      für Vertragslehrer verwendet.

      Ab 1983 drängte das griechische Kulturministerium massiv, ohne auf die Vereinbarung vom
      09.09.77 einzugehen und ohne nachzufragen, wie es um die finanzielle Situation der Schule
      bestellt ist, auf die Überweisung der 10%-igen Versorgungszuschläge nach Griechenland.

      Der Bereich ,,BESOLDUNG DER LEHRKRÄFTE“ entwickelte sich im Laufe der Jahre in
      München und Nürnberg unterschiedlich.
      Warum die Erziehungsabteilung des Griechischen Generalkonsulates in München die im
      September 77 gemeinsam getroffene Abmachung ignorierte, den BAT bei den Vertragslehren
      anzuwenden, ist nicht bekannt. Es kann nur vermutet werden, dass durch den häufigen und oft
      ohne Übergabe vollzogenen Personalwechsel Informationsdefizite entstanden sind.

      Zum Beispiel war die von einem Erziehungsrat in München (nicht den letzten) vertretene
      Auffassung falsch, bei der ,,MITTEILUNG ÜBER IHRE BEZÜGE“ der jeweiligen

      Bezirksfinanzdirektion Ansbach (für Nürnberg) und München handle es sich um persönliche

      Gehaltsberechnung der Lehrkräfte.

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